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Verfahren:

  • Ausländische Staatsangehörige, die einen Antrag in der Unterkategorie Aufenthalt (Estancia) für Fernarbeitnehmer und Dienstleister stellen, und ihre Angehörigen müssen, unabhängig davon, ob sie den Antrag digital oder persönlich stellen, das Registrierungsverfahren auf der digitalen Plattform abschließen, ihre informierte Zustimmung im Rahmen von Artikel 5 des Gesetzes 10008 erteilen und die oben aufgeführten Anforderungen erfüllen.
  • Wenn der Antragsteller beabsichtigt, sich persönlich zu bewerben, muss er über das Web-Terminportal der DGME einen Termin vereinbaren und dabei die Option "Aufenthalt (Estancia) für digitale Nomaden" nutzen.
  • Wenn der Antrag persönlich gestellt wird, muss der Antragsteller bei der Serviceplattform der Ausländerbehörde (Plataforma de Servicios de la Gestión de Extranjería) erscheinen und alle für die Eröffnung seiner Akte erforderlichen Unterlagen vorlegen. Diese Plattform befindet sich in den zentralen Büros der DGME in La Uruca oder in den regionalen Büros, die die Verwaltungsverfahren der DGME durchführen.
  • Die Ausländerbehörde oder die jeweilige regionale Koordinierungsstelle verfügt über eine Frist von 15 Kalendertagen ab dem Datum der Antragstellung, um einen schriftlichen Beschluss über den Antrag in dieser Unterkategorie zu fassen.
  • Spätestens 5 Kalendertage nach Eingang des Antrags stellt die bearbeitende Stelle einen einzigen schriftlichen Bescheid aus, in dem sie die im Antrag fehlenden Erfordernisse auflistet oder den Nutzer auffordert, klärende oder ergänzende Informationen zu liefern. Der Antragsteller hat dann 8 Arbeitstage Zeit, seinen Antrag zu vervollständigen oder zu ergänzen.
  • Sobald der Antragsteller alle Anforderungen erfüllt hat, beginnt die verbleibende Frist von 15 Kalendertagen für den Erlass eines endgültigen Beschlusses durch die Verwaltung zu verstreichen.
  • Werden die in der Bekanntmachung aufgeführten Anforderungen nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen erfüllt, wird der Antrag durch einen Verwaltungsakt gemäß dem Gesetz 6227, dem allgemeinen Gesetz über die öffentliche Verwaltung, abgelehnt und die Akte archiviert.